Der Kaminkehrer: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

Kaminkehrerfachbetrieb Roland Lottes

Energieberater (HWK) + Q - Fachkraft für Rauchwarnmelder

Wichtige Informationen und Links

Wichtige Informationen Ihres Bez. Kaminkehrermeisters zu den gesetzlichen Neuerungen ab dem 01.01.2010 im Kaminkehrer- handwerk.

 

 

 

 

 

Neu ist:


 

Was bedeutet das für Sie als Kunde...  

 

 

Eigentümer sind auch künftig verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen zu lassen, sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen.

Bisher lag die Verantwortung für die vorgeschriebenen Arbeiten an Feuerstätten und Abgasanlagen beim zuständigen Bezirkskaminkehrermeister und er versorgte alle  Kunden seines Kehrbezirkes mit sämtlichen Leistungen rund um Feuerstätten und Abgasanlagen.   Nach dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz kann diese Verantwortung ab 2013 auf den Hausbesitzer übertragen werden und verpflichtet diesen, die erforderlichen Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen und nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, wird eine gebührenpflichtige Ersatzvornahme durch den Kehrbezirksinhaber oder der Verwaltungsbehörde durchgeführt.


Im Klartext heißt dass...

 

Die Kehrbezirke bleiben auch nach 2013 wie in der bisherigen Form erhalten, d. h. dass ich als der für Ihr Anwesen zuständige Bezirkskaminkehrermeister auch künftig für Sie da bin und auch weiterhin die hoheitlichen Tätigkeiten im Kehrbezirk durchführen muss ( z. B. Feuerstättenabnahme, Feuerstättenschau, Überwachung und Dokumentation sämtlicher Termine, etc. ) ! 

 

Für Eigentümer, die alle erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten weiter von Ihrem bisherigen Bezirkskaminkehrermeister oder dessen Mitarbeiter durchführen lassen, entstehen  KEINE  Veränderungen. Sie müssen nichts veranlassen und ersparen sich lästige Terminverfolgung sowie den Aufwand für die Formalitäten. Sie können darauf vertrauen, dass auch in Zukunft die Dienstleistungen wie gewohnt ordnungsgemäß, unaufgefordert und fristgerecht  durch mich oder meinem Mitarbeiter ausgeführt werden.


oder...


Sie beauftragen einen nach § 3 SchfHwG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ( BAFA ) registrierten Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks mit der Ausführung der Arbeiten. In diesem Fall müssen SIE als Eigentümer den Nachweis über die fristgerechte Ausführung in dem dafür vorgeschriebenen Formblatt gegenüber dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister führen.

 

Was ist sonst noch zu beachten...


 

    • Zum 01. 01. 2010 trat die neue bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung in Kraft. Dadurch ändern sich für Sie die Fristen zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten und die Gebührenberechnung. Durch die neue Festsetzung aller Tätigkeiten nach einem REFA-Gutachten ändert sich sowohl die Gebührenhöhe wie auch die Rechnungsstellung. Eine Reihe von Tätigkeiten wird zukünftig in einem Termin durchgeführt, z. B. wird bei Anwesen die ausschließlich nur mit einer Öl- od. Gaszentralheizung ausgestattet sind, der Abgasweg (Verbindungsstück und Kamin) bei den Messarbeiten mit überprüft.
    • Im Übergangszeitraum bis Ende 2012 dürfen Schornsteinfegerarbeiten nur durch den jeweiligen Bezirkskaminkehrermeister ausgeführt werden. Ausnahme: Ein Schornsteinfegerbetrieb aus einem EU - Ausland darf mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden, wenn es sich dabei um einen handwerklich qualifizierten und einem bei der BAFA registrierten Betrieb handelt.

    • Durch den vom Gesetzgeber gebührenpflichtig vorgeschriebenen Feuerstättenbescheid wird gegenüber dem Eigentümer von Gebäuden und Räumen festgesetzt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen nach der jeweiligen Kehr- und Überprüfungsordnung sowie der 1. BImSchV durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (§ 14 Abs. 2 SchfHwG).  

    • Durch die Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots ist der Schornsteinfeger nicht mehr nur auf die klassischen Schornsteinfegertätigkeiten beschränkt. Er kann sich zusätzlich beispielsweise verstärkt der Energieberatung widmen oder sein Angebot als Schornsteinfeger mit anderen Tätigkeiten rund ums Haus komplettieren.

 

          Beachten Sie bitte unser Leistungsangebot !


Erklärungen  zum   Feuerstättenbescheid

Wozu braucht man Ihn, etc. ?


Feinstaubproblematik bei Einzelfeuerstätten

Wann muss ich einen Filter nachrüsten oder die Feuerstätte ausser Betrieb nehmen ?


Änderung der Messintervalle für Festbrennstofffeuerstätten

Was ändert sich bezüglich den Messintervallen gemäß der neuen BImSchV vom 22. 03. 2010 ?





Bundesland: Bayern
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

Roland Lottes

Bevollm. Bez. Kaminkehrermeister und Energieberater ( HWK )
Erlenstraße 7
95111 Rehau
Tel.: 09283 3374
Fax.: 09283 897558
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